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Kontopfändung

Droht eine Sperre Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung?

Kontopfändung

Droht eine Sperre Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung?

  • Hier informieren wir Sie zum Umgang mit dem Thema Kontopfändung.
  • Einfach und schnell Kontopfändung bezahlen.
Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Konto­guthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nicht mehr möglich.

Welche Lösungsmöglichkeiten haben Sie?

Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht und innerhalb Ihres individuellen Pfändungsfreibetrags verfügt werden.

Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.

Bezahlvorgang

Voraussetzungen für den telefonischen Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen.
  • Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand aus vorhandenen Darlehen. Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Person (inhabergeführtes Einzelunternehmen). 
  • Sie sind ein/e Geschäftskunde/in, wenden Sie sich bitte dirket an Ihren Beratenden.
  • Wir machen keine eigenen fälligen Forderungen gegen Sie geltend, die uns zur Aufrechnung mit vorhandenem Guthaben berechtigen.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Stadt-Sparkasse Langenfeld hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen sind nur bei Ihrem Gläubiger anzufordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Jede Privatperson hat einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung ist möglich, wenn es sich bei Ihrem Girokonto um ein Einzelkonto handelt und für Sie kein weiteres P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besteht.

Wie erfahre ich, dass mein Konto gepfändet wurde?

Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.

Wie richte ich ein P-Konto ein?

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto kann in Ihrer Filiale vorgenommen werden. Hierfür ist die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zum Girovertrag zu unterschreiben.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie schriftlich oder vor Ort in der Filiale aufheben.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch nach einer Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung beantragt werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto allerdings innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, anderenfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages verfügen.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt das Kontoführungsentgelt des S-Giro Klassik. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Über den gesetzlich festgesetzten Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen; dies erfolgt entweder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO einer geeigneten Stelle oder eines entsprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Behörde.

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